Gebührensatzung der Gemeinde Glött:
Die Gemeinde Glött hat vor kurzem die Änderung der Kindergarten-
gebührensatzung beschlossen. Die Änderungungssatzung wird
nachstehende bekanntgemacht.
Aufgrund des Artikels 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der
Fassung vom 04. April 1993 (GVBI S. 264), zuletzt geändert durch
§ 1 ÄndG vom 08.03.2016 (GVBI S. 36) erlässt die Gemeinde Glött
folgende
4. Satzung
Zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen
(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) vom 26.05.2015
§ 5 (Gebührensatzung) erhält folgende Fassung:
§ 5 Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der monatlichen Elternbeträge bemisst sich nach der
Dauer der bei der Anmeldung gebuchten Buchungszeitkategorie in der
Kindertageseinrichtung
(2) Wechselnde tägliche Buchungszeiten werden hierbei auf
den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet und der entsprechenden
Buchungszeitkategorie zugeordnet.
(3) Die Elternbeiträge werden für 12 Buchungsmonate
(September bis einschließlich August) erhoben.
(4) Die monatlichen Elternbeiträge betragen für den Besuch
der Kinderkrippe Glött-Aislingen für:
mehr als 2,0 Std. bis einschließlich 3,0 Std.
110,00 EUR
mehr als 3,0 Std. bis einschließlich 4,0 Std.
120,00 EUR
mehr als 4,0 Std. bis einschließlich 5,0 Std.
150,00 EUR
mehr als 5,0 Std. bis einschließlich 6,0 Std.
170,00 EUR
mehr als 6,0 Std. bis einschließlich 7,0 Std.
190,00 EUR
(5) Die monatlichen Elternbeiträge betragen für den Besuch
des Kindergarten für:
mehr als 4,0 Std. bis einschließlich 5,0 Std.
115,00 EUR
mehr als 5,0 Std. bis einschließlich 6,0 Std.
125,00 EUR
mehr als 6,0 Std. bis einschließlich 7,0 Std.
135,00 EUR
(6) Ein nach Art. 23 BayKiBiG gewährter Zuschuss zum
Elternbeitrag wird angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der
festgesetzten Elternbeiträge begrenzt.
(7) Buchungsänderungen gem. Absatz 1 sind grundsätzlich nur zum
Folgemonat möglich und rechtzeitig vor Ablauf des vorgehenden
Kalendermonates zu vereinbaren. Rückwirkende Änderungen sind nur
in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(8) Die monatlichen Elternbeiträge erhöhen sich zum
September eines
jeden Jahres um 5 v.H.
§ 5a erhält folgende Fassung:
§ 5 a Verpflegungskosten
(1) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung sind Verpflegungskosten
zu zahlen.
(2) Die Buchung und Abrechnung der Mittagsverpflegung erfolgt über
den Dienstleister kitafino GmbH. Es gelten die allgemeinen Geschäfts-
bedingungen des Dienstleisters.
(3) -ENTFÄLLT-
(4) -ENTFÄLLT-
(5) -ENTFÄLLT-
§ 6 (Ermäßigung) - ENTFÄLLT -
§ 7 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr ist spätestens am 5. eines jeden Monats für den laufenden
Monat im Voraus zu bezahlen. Die Bezahlung hat im Abbuchungsver-
fahren auf ein Bankkonto der Gemeinde zu erfolgen. Das Lastschrift-
mandat ist spätestens mit dem Abschluss des Buchungs- und Be-
treuungsvertrages zu erteilen. Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf
des Fälligkeitstages entrichtet, so sind Säumniszuschläge nach den
Bestimmungen des Kommunalabgabenrechtes zu entrichten.
§ 8 (Auskunftspflichten) erhält folgende Fassung:
§ 8 Auskunftspflichten
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die Gründe
für die Höhe der maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden
und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Glött, 24. November 2023
Friedrich Käßmeyer, Erster Bürgermeister
Gebührensatzung vom 26.05.2015