Gebührensatzung der Gemeinde Glött:
Die Gemeinde Glött hat in ihrer Sitzung vom 04. November 2020
beschlossen, eine 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen
Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung)
vom 26.05.2015 zu erlassen. Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
1. Satzung
Zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen
(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) vom 26.05.2015
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der monatlichen Elternbeträge bemisst sich nach der
Dauer der bei der Anmeldung gebuchten Buchungszeitkategorie in der
Kindertageseinrichtung
(2) Wechselnde tägliche Buchungszeiten werden hierbei auf
den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet und der entsprechenden
Buchungszeitkategorie zugeordnet.
(3) Die Elternbeiträge werden für 12 Buchungsmonate
(September bis einschließlich August) erhoben.
(4) Die monatlichen Elternbeiträge betragen für den Besuch
der Kinderkrippe Glött-Aislingen für:
mehr als 2,0 Std. bis einschließlich 3,0 Std.
75,00 EUR
mehr als 3,0 Std. bis einschließlich 4,0 Std.
96,00 EUR
mehr als 4,0 Std. bis einschließlich 5,0 Std.
106,00 EUR
mehr als 5,0 Std. bis einschließlich 6,0 Std.
117,00 EUR
mehr als 6,0 Std. bis einschließlich 7,0 Std.
129,00 EUR
(5) Die monatlichen Elternbeiträge betragen für den Besuch
des Kindergarten für:
mehr als 4,0 Std. bis einschließlich 5,0 Std.
72,00 EUR
mehr als 5,0 Std. bis einschließlich 6,0 Std.
80,00 EUR
mehr als 6,0 Std. bis einschließlich 7,0 Std.
88,00 EUR
(6) Ein nach Art. 23 BayKiBiG gewährter Zuschuss zum
Elternbeitrag wird angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der
festgesetzten Elternbeiträge begrenzt.
§9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Glött, 05. November 2020
Friedrich Käßmeyer, Erster Bürgermeister
Gebührensatzung vom 26.05.2015