Bauleitplanung
26.02.2020: Bauleitplanung der Gemeinde Glött
Bauleitplanung der Gemeinde Glött
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) und Bekanntmachung
über die Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Änderung des
Bebauungsplans „Feldle“ & "Felde II"
Der Gemeinderat Glött hat in der Sitzung vom 05.02.2020 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
die Änderung des Bebauungsplans
„Feldle“ & "Feldle II" beschlossen.
Das Plangebiet umfasst das Plangebiet des bisherigen Bebauungsplanes. Es handelt
sich um eine textliche Satzungsänderung
des Bebauungsplanes. Die Planzeichnung bleibt bestehen.
Der Geltungsbereich kann dem beigefügten Lageplan entnommen werden.
Ziel und Zweck der Planung ist es höhere Kniestöcke in diesem Bereich
zuzulassen.
Die Änderung des Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a
Abs. 3 S. 1Nr. 1 BauGB und ohne Durchführung
einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt.
Der Gemeinderat Glött hat in der Sitzung vom 05.02.2020 den Entwurf zur Änderung
des Bebauungsplans „Felde“ & "Feldle II" gebilligt.
Der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans „Feldle“ & "Feldle II" und die
Begründung liegen
in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim, Hochstiftstraße
2, 89438 Holzheim, Zimmer 10,
vom 26. Februar 2020 bis einschließlich 26. März 2020 während der
allgemeinen Geschäftszeiten öffentlich aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der
Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung
über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben,
wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und
deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans
nicht von Bedeutung ist.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB
auszulegenden Unterlagen
sind auch im Internet unter www.gloett.eu veröffentlicht.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6
Abs. 1 Buchstabe e
(DSGVO) i. V. m. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme
ohne
Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mittelung über das Ergebnis der
Prüfung. Weitere
Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche
Informationspflichten im
Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Glött, 17.02.2020
Käßmeyer
Erster Bürgermeister
Bekanntmachung "Feldle"
Entwurf Satzung und Begründung "Feldle"
Bekanntmachung "Feldle II"
Entwurf Satzung und Begründung "Feldle II"
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05.03.2018: Satzungsbeschluss der Gemeinde Glött
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für
den Bebauungsplan der Gemeinde Glött für das
Gebiet „Sportplatzweg Süd“
Die Gemeinde Glött hat mit Beschluss vom
28.02.2018 den im Verfahren nach § 13 b des Baugesetzbuchs(BauGB)
aufgestellten Bebauungsplan für das Gebiet „Sportplatzweg
Süd“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird
hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser
Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan
in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der
Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und
Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan
berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den
geprüften, in Betracht kommenden
anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Glött,
Hauptstraße 31, 89353 Glött, während der
Amtsstunden des 1. Bürgermeisters und bei der Verwaltungsgemeinschaft Holzheim
in Weisingen, Hochstiftstraße 2,
89438 Holzheim, Zimmer Nr. 5, während der allgemeinen Sprechzeiten einsehen und
über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von
Mängeln
der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.
2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit
Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel
begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird
auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB
hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche
für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruches herbeigeführt wird.
Glött, 05.03.2018
Käßmeyer
Erster Bürgermeister
Satzung "Sportplatzweg-Süd"
Begründung "Sportplatzweg-Süd"
Planzeichnung "Sportplatzweg-Süd"
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